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AGB

Vogel Event Solutions

All­gemeine Geschäfts­bedin­gungen der Vogel Event Solutions GmbH

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Willenserklärungen, Verträge und rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen der Vogel Event Solutions GmbH, Max-Planck-Straße 7/9, 97082 Würzburg (nachfolgend „VES“ genannt), mit ihren Auftraggebern und Kunden (nachfolgend „AG“ genannt).

 

1. Geltungsbereich der AGB

1.1 Diese AGB kommen ausschließlich gegenüber Unternehmern zur Anwendung. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
1.2 AG ist jede juristische oder natürliche Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die VES eine Anfrage schickt, beauftragt oder für die VES in sonstiger Weise tätig wird.
1.3 Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, es erfolgt eine ausdrückliche dahingehende schriftliche Vereinbarung mit VES. Diese AGB gelten auch dann, wenn VES in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des AG Leistungen vorbehaltlos ausführt.
1.4 VES behält sich vor, die AGB jederzeit einseitig anzupassen. Änderungen der AGB werden dem AG schriftlich oder elektronisch (z. B. per E-Mail) mitgeteilt. Der AG kann der aktualisierten Version der AGB innerhalb von 2 Wochen ab Erhalt der Mitteilung widersprechen. Ohne Widerspruch gelten die Änderungen als akzeptiert. Sofern der AG den Änderungen der AGB widerspricht, hat VES das Recht, die Vertragsbeziehung mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
1.5 Diese AGB gelten in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäfts oder des Vorliegens einer rechtsgeschäftsähnlichen Beziehung gültigen aktuellsten Fassung. Sofern nicht anders vereinbart, gelten sie auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftsähnlichen Beziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die jeweils geltende Fassung dieser AGB kann unter https://vogel.events/AGB abgerufen werden.

 

2. Vertragsschluss

Ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien kommt zustande, wenn VES dem AG nach einem Briefing-Gespräch ein mindestens textliches Angebot (nachfolgend „Individualvertrag“ genannt) übermittelt und der AG den unveränderten Individualvertrag mindestens in Textform binnen der seitens VES gesetzten Frist annimmt.

 

3. Vertragsverhältnisse und -inhalte

3.1 VES ist ein B2B-Dienstleistungsunternehmen für kundenspezifische B2B-Veranstaltungslösungen im On- und Offline-Bereich mit verschiedenen Geschäftsbereichen.

3.2 Der AG kann VES mit der Planung, Organisation und Koordinierung von (On- und Offline-) Veranstaltungen und damit im Zusammenhang stehender Leistungen beauftragen. Hierfür stellt der AG VES alle notwendigen Informationen zur Verfügung. Ferner benennen AG und VES je eine Person, die als jeweiliger Ansprechpartner zwischen den Parteien fungieren soll. Im Rahmen der Planung, Organisation und Durchführung der Veranstaltung sollen die Parteien eng und kooperativ zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit soll dynamisch gestaltet sein, um somit den höchstmöglichen Grad an Flexibilität und Effektivität zu garantieren.

3.3 Die Details der Veranstaltung (Datum, Ort, Ablauf, technische Details usw.) legen die Parteien im Individualvertrag verbindlich in Textform fest. Auch die Aufgaben und Leistungspflichten von VES ergeben sich aus dem Individualvertrag und seinen Anlagen.
3.4 VES steht nicht für die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs ein.
3.5 VES ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren (nachfolgend „Fremdleistung“ genannt).
3.6 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt durch VES, die die anfallenden Kosten dem AG in Rechnung stellt.

3.7 Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien stehen in der folgenden Reihenfolge zueinander:

  • Individualvertrag inkl. seiner eventuellen Anlagen,
  • diese AGB, jeweils aktueller Stand,
  • gesetzliche Vorschriften.

Bei etwaigen Widersprüchen gelten die Vertragsgrundlagen in der aufgeführten Reihenfolge.

 

4. Mitwirkungspflichten, Genehmigungen, Freigaben

4.1 Der AG wird im Individualvertrag vorgesehene Genehmigungen und Freigaben rechtzeitig erteilen bzw. einholen, sodass der Arbeitsablauf bei VES und ihrer Lieferanten und damit die gemeinsam fixierten Ziele nicht beeinträchtigt werden. Nicht oder verspätet erbrachte Genehmigungen und Freigaben können Mehrkosten verursachen, die vom AG zu tragen sind. Genehmigungen und Freigaben gelten als erteilt, wenn innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Übermittlung des jeweiligen Leistungsgegenstands durch VES an den AG keine diesbezügliche Erklärung des AG bei VES vorliegt. Die Abnahme gilt spätestens mit Nutzung oder Zahlung der Vergütung als erfolgt.
4.2 Die vom AG zur Verfügung gestellten Informationen dienen als wesentliche Grundlage für die Leistungen von VES. Der AG garantiert die Richtigkeit der Informationen gegenüber VES und steht für sämtliche Rechtsfolgen unrichtiger Informationserteilungen ein.
4.3 Falls der AG seiner Mitwirkungspflicht im Übrigen nicht nachkommt, hat VES ihn textlich aufzufordern, dies innerhalb einer angemessenen Frist nachzuholen. Kommt der AG seiner Informationspflicht trotz Fristsetzung nicht nach, so ist VES berechtigt, nach eigener Wahl entweder ihre Leistung auf Grundlage der bereits vorliegenden Informationen zu erbringen oder von dem Vertrag zurückzutreten. VES kann außerdem sämtliche Aufwendungen ersetzt verlangen, die VES im Rahmen des Vertragsverhältnisses erbracht hat und die infolge der Pflichtverletzung des AG vergeblich waren oder zusätzlich erbracht werden mussten. Ein weitergehender Anspruch auf Schadensersatz bleibt unberührt.
4.4 Muss ein Konzept oder eine sonstige Leistung aufgrund der Korrektur bereits erteilter Informationen oder infolge des Nachreichens von Informationen abgeändert werden, gilt dies stets als Erweiterung des Leistungsumfangs und wird nachvergütet.
4.5 Spätestens 5 Werktage vor der Veranstaltung muss die erwartete Teilnehmerzahl bekannt gegeben werden. Diese angegebene Teilnehmerzahl ist verbindlich und muss eingehalten werden.
4.6 Soweit eine durch VES durchgeführte Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen zu treffen sind (bspw. Vorhaltung von Sanitätern o. Ä.) ist der AG verpflichtet, die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen bzw. bei VES zu beauftragen.
4.7 Die Bewirtschaftung der Räumlichkeiten erfolgt durch die zugelassenen Cateringpartner. In Abstimmung mit VES kann der AG einen anderen Caterer vorschlagen. Ein Anspruch auf Zulassung der vorgeschlagenen Caterer besteht nicht.

 

5. Veranstalter

5.1 Der AG ist alleiniger Veranstalter der im Rahmen des Vertragsverhältnisses durchgeführten Veranstaltung. Der AG übernimmt insoweit in seiner Eigenschaft als Veranstalter die alleinige Verantwortung für sämtliche haftungsrechtlichen Angelegenheiten gegenüber den Besuchern und Teilnehmern der Veranstaltung bzw. gegenüber Dritten. VES gilt nur dann als Veranstalter, wenn dies gesondert schriftlich vereinbart wurde.
5.2 Der AG ist selbst verpflichtet, alle etwaig notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen oder Auflagen, die für die Durchführung der Veranstaltung notwendig sind, einzuholen, vorzuhalten und einzuhalten.
5.3 Der AG ist nach eigenem Ermessen dafür verantwortlich, für den Veranstaltungszeitraum eine angemessene, zumindest marktübliche Veranstalter-Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden abzuschließen.
5.4 Der AG stellt VES von jeglicher Haftung für Personen- und Sachschäden frei, die im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung gemäß diesem Vertragsverhältnis entstehen.
5.5 Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen etc. ist der AG als Veranstalter anzugeben, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis zwischen Veranstaltungsbesucher und AG zustande kommt, nicht etwa zwischen Besucher oder Dritten und der VES oder ihren konzernverbundenen Unternehmen.
5.6 Bei der Nennung des Namens „Vogel Convention Center“ (nachfolgend „VCC“ genannt) auf Ankündigungen aller Art (auch im Internet) wie Drucksachen, Plakaten und Eintrittskarten, sind ausschließlich der VCC-Originalschriftzug und/oder das VCC-Originallogo zu verwenden. Die entsprechenden Vorlagen werden ausschließlich zu diesem Zweck über die VES bereitgestellt.

6. Besondere Bestimmungen bei der Miete von Räumlichkeiten und Gegenständen

6.1 Gemietetes Mobiliar muss vom AG pfleglich behandelt werden.
6.2 Räumlichkeiten sind vom AG an VES besenrein zu übergeben. Befestigungen von Dekorationen, Bühnen oder ähnlichen Gegenständen oder Materialien an den Wänden, Böden und Decken der gemieteten Räumlichkeiten sind nicht gestattet. Insbesondere dürfen Klebebänder nicht benutzt und Bohrungen oder Ähnliches nicht durchgeführt werden. Das Bekleben von Glasscheiben innen und außen ist ausdrücklich untersagt. Die Aufhängung von Traversen an den Decken darf nur unter Aufsicht des Hallenmeisters bzw. nach Rücksprache mit VES durchgeführt werden. Der elektrische Anschluss oder jeder Eingriff in die elektrischen Anlagen bedarf vorab der Zustimmung von VES.
6.3 Gewerbliche Bild- und Tonaufnahmen oder -übertragungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der VES.
6.4 Für die allgemeine Heizung, Reinigung und Beleuchtung der Räumlichkeiten sorgt VES.
6.5 Installationen von Versorgungs- und Entsorgungsanschlüssen dürfen nur über VES bzw. über einen von VES beauftragten Dienstleister bestellt werden.
6.6 Die Kosten für Installation und Verbrauch von Wasser-, Elektro- und Telekommunikationsanschlüssen sowie alle anderen Dienstleistungen werden dem AG gesondert berechnet.
6.7 Vertragsgrundlage für die Mietbarkeit der Räumlichkeiten durch den AG sind neben diesen AGB die Hausordnung des Betreibers der jeweiligen Räumlichkeit sowie die organisatorischen, technischen und übrigen Bestimmungen, die dem AG vor Veranstaltungsbeginn zugehen.
6.8 Für die Reinigung der gemieteten Räumlichkeiten und die Entsorgung von Abfall hat der AG zu sorgen. Die Reinigung muss unverzüglich nach Ende der Veranstaltung vorgenommen werden. Erfolgt die Reinigung und die Abfallbeseitigung nicht ordnungsgemäß, kann VES nach entsprechender Fristsetzung ein Fachunternehmen auf Kosten des AG beauftragen.
6.9 Der AG ist verpflichtet, die Bewachung seines Eigentums selbst vorzunehmen. VES haftet nicht für Verlust und/oder Beschädigung des Eigentums des AG, es sei denn, VES hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

 

7. Besondere Bestimmungen für Online-Seminare

7.1 Gegenstand bei der Buchung von Leistungen im Zusammenhang mit Online-Seminaren ist in der Regel die Bereitstellung der Onlineseminar-Softwareanwendung, sowie die Nutzung ihrer Funktionalitäten und die Bereitstellung von Speicherplatz für die vom AG eingestellten Daten im vereinbarten Umfang. Zu den Daten können nach Wunsch des AG auch die vom AG genutzten PowerPoint-Präsentationen, Teilnehmerlisten und sonstigen Materialien gehören. Teilnehmer sind diejenigen Nutzer des Online-Seminars, die ein Angebot des AG, insbesondere ein solches auf Teilnahme an einem Online-Seminar in Anspruch nehmen.
7.2 Das Vertragsverhältnis kommt hierbei ausschließlich zwischen VES und dem AG zustande. Die Teilnehmer des Online-Seminars werden nicht Vertragspartei des zwischen VES und dem AG bestehenden Vertragsverhältnisses.
7.3 VES stellt dem AG keine Zugriffssoftware zur Verfügung. Der Zugriff erfolgt über einen von der Anwendung unterstützten Browser, der den Systemvoraussetzungen von VES entspricht. Die jeweiligen Systemvoraussetzungen sind über die URL www.vogel.events/systemvoraussetzungen abrufbar. Diese sind:
7.3.1 eine Standard-Breitband-Internetverbindung;
7.3.2 ein Internetbrowser nach aktuellem Stand der Technik;
7.3.3 bei aktiver Teilnahme: Kopfhörer, Mikrofon und Webcam/Kamera;
7.3.4 bei passiver Teilnahme: Lautsprecher und Kopfhörer.
7.4 Die Systemvoraussetzungen sind Vertragsbestandteil. Der AG hat rechtzeitig vor der Durchführung eines Online-Seminars oder der Teilnahme an einem Online-Seminar zu überprüfen, ob die Verbindung zu den virtuellen Konferenzräumen hergestellt werden kann und gegebenenfalls bestehende technische Störungen, deren Behebung in seiner Verantwortung liegt, rechtzeitig zu beheben. Kann eine technische Verbindung nicht hergestellt werden, ist VES rechtzeitig zu informieren
7.5 VES schuldet dem AG nicht die Bereitstellung und/oder Funktionsfähigkeit des Browsers.
7.6 Der AG trifft die notwendigen Vorkehrungen, die Nutzung des Online-Seminars und der API durch Unbefugte zu verhindern.
7.7 Der AG haftet dafür, dass es im Rahmen der Online-Seminare nicht zu rassistischen, diskriminierenden, pornografischen, den Jugendschutz gefährdenden, politisch extremen oder sonst gesetzeswidrigen oder gegen behördliche Vorschriften oder Auflagen verstoßenden Vorkommnissen kommt oder entsprechende Daten erstellt und/oder auf dem Server von VES gespeichert werden. Diese Verpflichtung des AG gilt auch hinsichtlich der von den Teilnehmern seiner Angebote eingestellten Inhalte. Insbesondere sind dem AG und den Teilnehmern der Online-Seminare folgende Handlungen untersagt:
7.7.1 das Einstellen, die Verbreitung, das Angebot und die Bewerbung pornografischer, gegen Jugendschutzgesetze, gegen Datenschutzrecht und/oder gegen sonstiges Recht verstoßender und/oder betrügerischer Inhalte, Dienste und/oder Produkte;
7.7.2 die Verwendung von Inhalten, durch die VES oder Dritte beleidigt oder verleumdet werden oder das Ansehen der VES geschädigt werden kann;
7.7.3 die Nutzung, das Bereitstellen und das Verbreiten von Inhalten, Diensten und/oder Produkten, die gesetzlich geschützt oder mit Rechten Dritter (z. B. Urheberrechte) belastet sind, ohne hierzu ausdrücklich berechtigt zu sein.
7.8 Des Weiteren sind dem AG und den Teilnehmern der Online-Seminare auch unabhängig von einem eventuellen Gesetzesverstoß bei der Einstellung eigener Inhalte im Rahmen von Online-Seminaren sowie bei der Kommunikation mit anderen Teilnehmern und/oder Moderatoren (z. B. durch Versendung persönlicher Mitteilungen, durch die Teilnahme an Diskussionsforen oder das Verfassen von Gästebucheinträgen) die folgenden Aktivitäten untersagt:
7.8.1 die Verbreitung von Viren, Trojanern und anderen schädlichen Dateien;
7.8.2 die Versendung von Junk- oder Spam-Mails sowie von Kettenbriefen;
7.8.3 die Verbreitung anzüglicher, anstößiger, sexuell geprägter, obszöner oder diffamierender Inhalte bzw. Kommunikation sowie solcher Inhalte bzw. Kommunikation, die geeignet sind/ist, Rassismus, Fanatismus, Hass, körperliche Gewalt oder rechtswidrige Handlungen zu fördern bzw. zu unterstützen (jeweils explizit oder implizit);
7.8.4 die Belästigung anderer Kunden, Teilnehmer und/oder Moderatoren, z. B. durch mehrfaches persönliches Kontaktieren ohne oder entgegen der Reaktion der kontaktierten Person sowie das Fördern bzw. Unterstützen derartiger Belästigungen;
7.8.5 die Aufforderung anderer Kunden, Teilnehmer und/oder Moderatoren zur Preisgabe von Kennwörtern oder personenbezogener Daten für kommerzielle oder rechts- bzw. gesetzeswidrige Zwecke;
7.8.6 die Verbreitung und/oder öffentliche Wiedergabe von in den Online-Seminaren verfügbaren Inhalten, soweit dem AG dies nicht ausdrücklich vom jeweiligen Urheber gestattet wird.
7.9 Der AG versichert, Inhaber aller Rechte, insbesondere aller Urheber, Nutzungs- und Leistungsschutzrechte an den von ihm und/oder den von ihm hinzugefügten Moderatoren eingestellten Inhalten zu sein. Soweit der AG nicht Urheber der eingestellten Inhalte ist, sichert er die Inhaberschaft des uneingeschränkten Nutzungsrechts hieran zu. Er versichert die Inhaberschaft uneingeschränkter Verwertungsrechte, dass die eingereichten Inhalte frei von Rechten Dritter sind, sowie, dass bei der Darstellung von Personen keine Persönlichkeitsrechte verletzt worden sind. Der AG versichert, die Rechte aller Urheber, Leistungsschutzrechtsinhaber, Schutzrechtsinhaber und sonstiger Berechtigter, die für eine Veröffentlichung, Verwertung und öffentliche Zugänglichmachung erforderlich sind, erworben zu haben, insbesondere, dass abgebildete Personen ihr ausdrückliches Einverständnis mit der Verwertung und Auswertung des Bildes im Rahmen der Bewerbung über das Profil des AG erteilt haben.
7.10 Jede Partei soll der anderen Partei einen Ansprechpartner benennen, der zur Abgabe und Entgegennahme von Informationen und Willenserklärungen bevollmächtigt ist, sowie die volle Verantwortung für die planmäßige Durchführung der vertraglichen Leistungen übernimmt.
7.11 Die Parteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Der AG ist die für die von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten der hinzugefügten weiteren Moderatoren und/oder seiner Teilnehmer verantwortliche Stelle im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sofern der AG personenbezogene Daten auf den Systemen der VES, insbesondere im Rahmen der Online-Seminare speichert bzw. verarbeitet, muss er diese nach Art. 28 DSGVO absichern. Die Parteien schließen von daher nach Maßgabe von Art. 28 DSGVO eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung. Im Fall von Widersprüchen zwischen dieser Vereinbarung und der Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung geht Letztere Ersterem vor.

 

8. Vergütung, Preise, Vorschuss, Preisänderungen

8.1 Zwischen den Parteien gelten die in dem Individualvertrag genannten Preise als vereinbart, zuzüglich des zum Leistungszeitpunkt geltenden Umsatzsteuersatzes.
8.2 Bei Beauftragung von Leistungen mit einem Volumen über 10.000,00 € (berechnet nach sämtlichen beauftragten Leistungen) hat der AG bei Vertragsschluss einen Vorschuss in Höhe von 35 % der Auftragssumme zu zahlen.
8.3 Vorbereitungsarbeiten, Proben sowie das Aufstellen und Entfernen eingebrachter Gegenstände müssen schriftlich vereinbart sein, sonst werden sie voll der Veranstaltungsdauer zugerechnet und sind zu vergüten.
8.4 Soweit VES auf Anforderung des Auftraggebers zusätzliche Leistungen erbringt, sind diese gesondert zu vergüten. Hierfür gelten die im Individualvertrag und seinen Anlagen genannten Preisangaben entsprechend. Soweit sich dort für die zusätzlich erbrachten Leistungen keine Preisangaben finden, gilt die jeweilige VES-Preisliste für die entsprechende Leistung.
8.5 Für Mehraufwand bei Anbindung einer API oder Schulungsleistungen, die über die vom AG bestellten Leistungen hinausgehen, vereinbaren die Parteien eine gesonderte Vergütung entsprechend der Preisliste von VES.
8.6 Reisekosten für durch VES eingesetzte Mitarbeiter werden vom AG erstattet. Reisekosten beinhalten dabei insbesondere die Kosten für Verkehrsmittel (Flugzeug, Taxi, Mietwagen oder Zug) und für die Unterbringung. Für Flüge sind die Kosten nur für die Inanspruchnahme der Economy-Class, bei Zugreisen nur die für die 2. Klasse und bei der Unterbringung nur die für ein Viersternehotel erstattungsfähig, soweit der Mitarbeiter nicht in einem Hotel des AG untergebracht wird.

 

9. Fälligkeit des Leistungsgegenstands

9.1 Die Fälligkeit der Leistungen von VES richtet sich nach den Absprachen zwischen VES und dem AG, die im Individualvertrag einen gemeinsamen Zeitplan erstellen und erforderlichenfalls anpassen.
9.2 Bei Vorliegen von durch VES zu vertretenden Leistungsverzögerungen wird, soweit dies nach der Art der von VES zu erbringenden Leistungen möglich ist, die Dauer der vom AG gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf 2 Wochen festgelegt, die mit dem Eingang der schriftlichen Nachfristsetzung bei VES zu laufen beginnt.

 

10. Laufzeit und Beendigung von Verträgen, Rückabwicklung

10.1 Es gelten die jeweils im Individualvertrag festgelegte Vertragslaufzeit und die dort festgelegten Kündigungsfristen. Bei einem zeitlich befristeten Vertrag besteht kein ordentliches Kündigungsrecht seitens des AG. Bei fehlender Kündigungsregelung bei unbefristeten Individualverträgen gilt eine ordentliche Kündigungsfrist von 3 Monaten, jeweils zum Ende des Jahres als zwischen den Parteien vereinbart. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
10.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung besteht insbesondere, wenn eine Partei gegen wesentliche Verpflichtungen oder wiederholt gegen nicht wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis verstößt und den Verstoß auch nach Aufforderung durch die andere Partei nicht binnen angemessener Frist beseitigt, oder über das Vermögen der anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder die Eröffnung unmittelbar bevorsteht.
10.3 VES ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn:
10.3.1 Sicherheitsleistungen und Vorauszahlungen nicht fristgerecht entrichtet werden;
10.3.2 begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die öffentliche Sicherheit oder den Ruf des Hauses erheblich zu gefährden droht;
10.3.3 die erforderlichen behördlichen Genehmigungen fehlen oder nicht rechtzeitig nachgewiesen werden;
10.3.4 der AG über den Zweck und Inhalt der geplanten Veranstaltung täuscht.
10.4 Bei erheblichen Verstößen gegen die Vertragsbestimmungen kann VES das Vertragsverhältnis nach textlicher Abmahnung fristlos kündigen. Die fristlose Kündigung kann mündlich auch während einer Veranstaltung erfolgen, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört werden. Der AG ist zur sofortigen Räumung und Herausgabe aller Mietobjekte verpflichtet. Kommt der AG dieser Aufforderung nicht nach, ist VES berechtigt, die Räumung auf Kosten und Gefahr des AG durchzuführen.
10.5 Wird ein Individualvertrag vor Beginn seiner Durchführung bzw. vor Beginn der Veranstaltung durch den AG gekündigt, storniert oder tritt der AG aus Gründen von dem Individualvertrag zurück, die VES nicht zu vertreten hat, oder wird die Veranstaltung aufgrund der Covid-19-Pandemie abgesagt, berechnet VES eine Storno-Pauschale in der folgenden Höhe:
  • Stornogebühr in Höhe von 50 % des Auftragsvolumens bis 6 Monaten vor der Veranstaltung,
  • Stornogebühr in Höhe von 75 % des Auftragsvolumens zwischen 6 und 3 Monaten vor der Veranstaltung,
  • Stornogebühr in Höhe von 90 % des Auftragsvolumens bei weniger als 3 Monaten vor der Veranstaltung. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs durch VES bleibt vorbehalten.
10.6 VES hat im Übrigen das Recht, die Veranstaltung aus wichtigen Gründen zu verändern (z. B. Änderungen des Programms, des Zeitplans, der Örtlichkeit). Derartige Änderungen werden unverzüglich an den AG kommuniziert.
10.7 Eingebrachte Gegenstände, die nach Ablauf der Veranstaltungen nicht entfernt wurden, können kostenpflichtig entfernt und/oder auf Kosten des Veranstalters bei Dritten eingelagert werden. Die Haftung jeglicher Art für eingebrachte Gegenstände wird nicht übernommen.

 

11. Gewährleistung Sollten Leistungen von VES werkvertraglichen Charakter haben, gelten die nachfolgenden Regelungen:

11.1 Solche Leistungen unterliegen der Abnahme. Weitere Einzelheiten zur Abnahme werden zwischen den Parteien in dem Individualvertrag vereinbart; im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
11.2 Etwaige Mängel der Leistung hat der AG unverzüglich schriftlich gegenüber VES anzuzeigen. Soweit eine Nachbesserung möglich und mit angemessenem Aufwand durchführbar ist, hat VES das Recht, von ihr zu vertretende Mängel zu beseitigen.
11.3 Ein Mangel liegt ausschließlich dann vor, wenn der Leistungsgegenstand nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet. Die vertragliche Beschaffenheit des Leistungsgegenstands ergibt sich insbesondere aus den Bestimmungen des Individualvertrags. Unerhebliche Abweichungen stellen keinen Mangel dar.
11.4 Bei Verweigerung, Unmöglichkeit, Fehlschlagen oder unzumutbarer Verzögerung der Nachbesserung kann der AG nach seiner Wahl die Rückgängigmachung des Vertrags oder die Herabsetzung der Vergütung verlangen.
11.5 Gewährleistungsansprüche des AG verjähren innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Abschluss der betreffenden Leistungen.
11.6 Ansprüche aufgrund verschuldensunabhängiger Garantiehaftung und das Selbstvornahmerecht sind ausgeschlossen.
11.7 Für Mangelfolgeschäden haftet VES nur gemäß den in diesem Vertrag festgelegten Haftungsregelungen. Diese Haftungsfreizeichnung gilt allerdings nicht, wenn eine Eigenschaftszusicherung vorlag, die den eingetretenen Mangelfolgeschaden umfasst, und wenn der eingetretene Schaden auf dem Fehlen dieser Eigenschaft beruht.

 

12. Haftung

12.1 Der AG haftet für alle Schäden, die durch seine Veranstaltungsbeteiligung gegenüber Dritten verursacht werden, einschließlich der Schäden in den Räumlichkeiten und den Einrichtungen.
12.2 Der AG verpflichtet sich, VES von Schadensansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Nutzung der Räumlichkeiten freizustellen.
12.3 Soweit der AG bei VES technische Einrichtungen mietet, müssen bei der Übergabe alle Geräte auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Werden bei Rückgabe der Geräte Schäden festgestellt, folgt entweder Reparatur oder Neukauf auf Kosten des AG, auch wenn nicht festgestellt werden kann, wer den Schaden verursacht hat.
12.4 Soweit im Individualvertrag nicht anderweitig geregelt, haftet VES auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftungsbeschränkung gilt ebenso für gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte sowie Erfüllungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet VES nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Ersatzpflicht jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des vorliegenden Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der jeweils andere Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
12.5 Die Haftung für Pflichtverletzungen, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt sind, ist auf die Summe der vertraglichen Entgelte, die der AG für den Zeitraum von 2 Jahren vor Eintritt des schädigenden Ereignisses im Rahmen des konkreten Vertragsverhältnisses an VES gezahlt hat, beschränkt. Das gilt nicht bei der Haftung für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit.
12.6 Für atypische/unvorhersehbare mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn haftet VES gegenüber dem AG nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung von VES auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt, maximal auf die Summe der vertraglichen Entgelte, die der AG für den Zeitraum von 2 Jahren vor Eintritt des schädigenden Ereignisses im Rahmen des konkreten Vertragsverhältnisses an VES gezahlt hat. Das gilt nicht bei der Haftung für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit.

 

13. Referenzwerbung

VES sowie den mit ihr i. S. der §§ 15 AktG verbundenen Unternehmen ist es gestattet, Leistungserbringungen für den AG zum Zwecke der Eigenwerbung – auch nach Beendigung der Vertragszeit – unentgeltlich zum Zwecke der Werbung mittels Referenz zu nutzen.

 

14. Vertraulichkeit und Datenschutz

14.1 VES wird die übermittelten Leistungsgegenstände nach dem neuesten Stand der Technik vertraulich behandeln; VES kann naturgemäß aufgrund der elektronischen Datenkommunikation keine hundertprozentige Vertraulichkeit gewährleisten.
14.2 Die Parteien werden alle Unterlagen, Informationen und Daten, die sie zur Durchführung der Vertragsbeziehung erhalten und die ihnen als vertraulich bezeichnet werden, als solche behandeln und nur zur Durchführung des jeweiligen Individualauftrags verwenden. Als vertraulich gelten insbesondere auch die zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Individualaufträge. Die Vertragspartner werden ihren von dem Individualauftrag betroffenen Mitarbeitern und involvierten Dritten, insbesondere Subunternehmer, eine entsprechende Verpflichtung auferlegen. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach der Beendigung des jeweiligen Individualauftrags, gleich aus welchem Grund, für weitere 2 Jahre, gerechnet ab Vertragsende, bestehen.
14.3 AG und VES stimmen darin überein, dass die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Sinne geltender Datenschutzgesetze zu verarbeiten sind. VES erklärt, dass ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen zu strenger Geheimhaltung und zur Einhaltung des Datenschutzes verpflichtet worden sind und VES alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen hat, um die Ausführung der Vorschriften geltender Datenschutzgesetze zu gewährleisten.

 

15. Abtretung und Aufrechnung

Der AG kann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von VES seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag übertragen. Der AG darf gegen Forderungen von VES nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

 

16. Höhere Gewalt

16.1 Soweit im Individualauftrag nicht anderweitig festgelegt, gilt in Bezug auf höhere Gewalt das Folgende: Höhere Gewalt oder sonstige nicht vorhersehbare, von der VES nicht zu vertretende Ereignisse, die eine Erbringung der vertraglichen Leistungen wesentlich erschweren oder zeitweise unmöglich machen, wozu auch Pandemie, Streik, Aussperrung und behördliche Anordnungen zählen, berechtigen VES, die Erfüllung ihrer Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. VES wird den AG über den Eintritt derartiger Leistungshindernisse unverzüglich informieren. Überschreiten die sich aus einem Ereignis gemäß vorstehendem Satz 1 ergebenden Verzögerungen den Zeitraum von 6 Wochen und ist eine Anpassung des Vertrags beiden Parteien nicht möglich und nicht zumutbar, sind beide Vertragspartner von ihren aus dem Individualauftrag vereinbarten Leistungspflichten befreit. Von VES erbrachte Leistungen sind entsprechend ihrem Anteil durch den AG zu vergüten. Schadensersatzansprüche sind in einem solchen Fall ausgeschlossen.
16.2 Die Covid-19-Pandemie und die damit einhergehenden Auflagen und Beschränkungen stellen weder für VES noch für den AG einen Fall von „höherer Gewalt“, noch „veränderte Umstände“ im Sinne von § 313 BGB, noch einen „Mangel“ im Sinne von § 536 BGB dar.

 

17. Form

17.1 Für alle Vereinbarungen zwischen VES und dem AG bezüglich der vertraglich geschuldeten Leistungen und aller Modalitäten der Leistungserbringung gilt, soweit in dem jeweiligen Vertrag nichts anderes vereinbart ist, grundsätzlich mindestens das Textformerfordernis.
17.2 Für jegliche rechtserheblichen Erklärungen und Anzeigen des AG gegenüber VES in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) gilt das Schriftformerfordernis. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben hiervon unberührt.

 

18. Erfüllungsort, Gerichtsstand, salvatorische Klausel

18.1 Erfüllungsort ist Würzburg.
18.2 Gerichtsstand für alle sich zwischen VES und AG ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Würzburg.
18.3 Anwendbar ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
18.4 Änderungen und Ergänzungen, sowie die Kündigung des Individualvertrags mit VES bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel.
18.5 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB unberührt. Dies gilt entsprechend für die Ausfüllung einer Vertragslücke.
18.6 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt die Wirksamkeit des Individualauftrags im Übrigen nicht.

Stand: 23.02.2021

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